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	<title>Hillenbrand Rechtsanwaltskanzlei</title>
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		<title>AG Kamenz: Fehlende Herstellergarantie stellt auch nach neuem Recht keinen Sachmangel dar</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 15:36:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ghillenbrand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Kamenz hat entschieden (Urteil vom 31.08.2011, AZ.: 1 C 124/11), dass die fehlende Herstellergarantie eines Wohnanhängers keinen Sachmangel darstellt. Der Kläger, dessen Wohnwagen wegen der Insolvenz des Herstellers keiner Herstellergarantie unterlag, hatte dem Verkäufer gegenüber die Minderung erklärt. Über die Insolvenz des Herstellers und das Fehlen der Garantie hatte der Händler den Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Amtsgericht Kamenz hat entschieden (Urteil vom 31.08.2011, AZ.: 1 C 124/11), dass die fehlende Herstellergarantie eines Wohnanhängers keinen Sachmangel darstellt. Der Kläger, dessen Wohnwagen wegen der Insolvenz des Herstellers keiner Herstellergarantie unterlag, hatte dem Verkäufer gegenüber die Minderung erklärt. Über die Insolvenz des Herstellers und das Fehlen der Garantie hatte der Händler den Kläger uninformiert gelassen und ihm stattdessen vor Übergabe des Anhängers sogar noch die Garantiekarte überreicht. Erst bei Eintritt einer Undichtigkeit musste der Kläger später feststellen, dass eine Herstellergarantie gar nicht besteht. Den Antrag des Klägers auf Rückzahlung des nach der erklärten Minderung bestehenden Überzahlbetrages wies das Gericht ab. <span id="more-117"></span>Der BGH habe mit Urteil vom 24.04.1996 (AZ. VIII ZR 114/95) entschieden, dass es sich nicht um Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache handele, wenn sich die rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes lediglich aus völlig außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergäben. Daran habe auch die Schuldrechtsmodernisierungsreform nichts geändert, denn auch nach der nunmehr einschlägigen Vorschrift des § 434 BGB komme es auf die Beschaffenheit &#8220;der Sache&#8221; und ihrer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungsfähigkeit an. Der nachteilige Umstand müsse also in der Beschaffenheit der Sache selbst wurzeln. Auch im Rahmen von § 434 BGB sei ein solch enger Zusammenhang dann zu verneinen, wenn einem Neufahrzeug die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie fehle. Dem hilfweise geltend gemachten Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Händler verpflichtet ist, ihm alle aus dem Fehlen der 5-jährigen Herstellergarantie des Fahrzeugherstellers beim Kauf des Wohnanhängers entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, hat das Gericht stattgegeben mit der Begründung, der Händler habe eine ihm obliegende Aufklärungspflicht über die Wertlosigkeit der Herstellergarantie verletzt.</p>
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		<title>Unternehmer aufgepasst: ab 01.06.2010 neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung ohne Übergangsfrist!</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 15:47:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ghillenbrand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologierecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit heute (11.06.2010) sind die gesetzlichen Muster einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung in Kraft getreten (Art. 246 ff. EGBGB). Erfreulich: diese Muster geben dem Verwender Rechtssicherheit, da sie aufgrund ihres Gesetzesranges auch für die Gerichte verbindlich sind. Bei den bislang geltenden Mustern nach der BGB-InfoV gab es immer wieder Unsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Gerichtsurteile. Falle: die neuen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Seit heute (11.06.2010) sind die gesetzlichen Muster einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung in Kraft getreten (Art. 246 ff. EGBGB).<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong>Erfreulich:</strong></span> diese Muster geben dem Verwender Rechtssicherheit, da sie aufgrund ihres Gesetzesranges auch für die Gerichte verbindlich sind. Bei den bislang geltenden Mustern nach der BGB-InfoV gab es immer wieder Unsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Gerichtsurteile.<br />
<strong><span style="text-decoration: underline;">Falle:</span> die neuen Muster sind ab heute verbindlich. Es gibt keine Übergangsfrist für die alten Muster. Das bedeutet: Verwendete Widerrufs- und Rückgabebelehrungen müssen noch heute an das neue Muster angepasst werden; das gilt auch für bereits laufende Internetauktionen. Andernfalls kann dem Unternehmer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen.</strong></p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht stoppt Videoüberwachung</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 14:59:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ghillenbrand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von einem konkreten Verkehrsverstoß unabhängige Videoüberwachung des gesamten Verkehrsgeschehens, wie sie etwa bei der Abstandsmessung auf Autobahnen häufig durchgeführt wird, verletzt das Recht der Verkersteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Der einzelne Verkersteilnehmer kann sich nämlich nicht davor bewahren, dass Bilder von ihm angefertigt werden, die seiner Identifizierung dienen können, unabhängig davon, ob er sich verkehrswidrig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die von einem konkreten Verkehrsverstoß unabhängige Videoüberwachung des gesamten Verkehrsgeschehens, wie sie etwa bei der Abstandsmessung auf Autobahnen häufig durchgeführt wird, verletzt das Recht der Verkersteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Der einzelne Verkersteilnehmer kann sich nämlich nicht davor bewahren, dass Bilder von ihm angefertigt werden, die seiner Identifizierung dienen können, unabhängig davon, ob er sich verkehrswidrig oder vorschriftsmäßig verhält. Ein solch schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Verkehrsteilnehmer bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die es bislang nicht gibt.<br />
So urteilte das Bundesverfassungsgericht am 11.08.2009 (AZ.: 2 BvR 941/08). Sollte Ihnen also eine Ordnungswidrigkeit aufgrund einer tatunabhängig durchgeführten Videoüberwachung vorgeworfen werden, bestehen gute Aussichten auf eine Verfahrenseinstellung.</p>
<table style="text-align: justify;" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
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		<item>
		<title>Lehrerbewertung auf www.spickmich.de zulässig, BGH-Urteil vom 23.06.09, Az.:  VI ZR 196/08</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 19:48:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologierecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 23.06.2009 der Beschwerde einer Lehrerin eine Absage erteilt. Diese hatte gegen die Veröffentlichung ihres Namen sowie des Schulnamens im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Leistung im Unterricht auf der Homepage &#8220;www.spickmich.de&#8221; gegen die Verwalter der genannten Homepage geklagt und in allen Instanzen verloren. Auf der o.g. Seite können registrierte Nutzer Lehrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat am 23.06.2009 der Beschwerde einer Lehrerin eine Absage erteilt. Diese hatte gegen die Veröffentlichung  ihres Namen sowie des Schulnamens im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Leistung im Unterricht auf der Homepage &#8220;www.spickmich.de&#8221; gegen die Verwalter der genannten Homepage geklagt und in allen Instanzen verloren.<br />
Auf der o.g. Seite können registrierte Nutzer Lehrer entsprechend ihrer Leistungen im Unterricht mit den Noten 1-6 bewerten. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurden die Leistungen der klagenden Lehrerin anonym von Schülern unter eindeutiger Benennung des Namens der Lehrerin mit der Note 4,3 für den Deutschunterricht bewertet.<br />
Entscheidend kam es darauf an, ob der Datenerhebung bzw. -speicherung ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit entgegen stand.<span id="more-61"></span><br />
Die Bewertung ist laut dem BGH aber von § 29 Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Es bedarf  weder einer gesonderten Einwilligung der Klägerin noch steht ein schutzwürdiges Interesse der Lehrerin entgegen.  Dies hat der BGH damit begründet, dass die Lehrerin im beruflichen Bereich nicht den gleichen Schutz genießt, wie in ihrer Privatsphäre. Ferner hat es sich um eine bloße Meinungsäußerung gehandelt,  die die Klägerin nicht konkret beeinträchtigt hatte und auch nicht beleidigend gewesen ist. Auch die Datenübermittlung ist aufgrund der geringen Aussagekraft der Daten zulässig gewesen.<br />
Daher waren die Veröffentlichung des Namens der Lehrerin und die Bezeichnung der Schule  in Zusammenhang mit der Bewertung zulässig, und die Verwalter der Seite wurden nicht zur Löschung der  Daten verpflichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">
]]></content:encoded>
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		<title>OVG Münster: GEZ Gebühren für an das Internet angeschlossenen PC rechtens</title>
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		<pubDate>Tue, 26 May 2009 19:41:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologierecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen reiht sich in die Gemeinschaft derjenigen Obergerichte ein, die die bloße Möglichkeit des Empfangs von Rundfunksendungen über einen ans Internet angeschlossenen PC für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von GEZ Gebühren ausreichen lassen. Es hatten zwei Studenten geklagt, die ihren PC nicht für den Empfang von Radiosendern nutzen. Mit wenigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen reiht sich in die Gemeinschaft derjenigen Obergerichte ein, die die bloße Möglichkeit des Empfangs von Rundfunksendungen über einen ans Internet angeschlossenen PC für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von GEZ Gebühren ausreichen lassen. Es hatten zwei Studenten geklagt, die ihren PC nicht für den Empfang von Radiosendern nutzen. Mit wenigen Klicks, so das OVG, sei es möglich, Radio live zu empfangen. Dies reiche für eine Gebührenpflicht aus. Auf eine tatsächliche Nutzung komme es nicht an.</p>
<p><strong>AZ.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09</strong></p>
<p>Ähnlich hatten zuvor auch der BayVGH sowie das OVG Koblenz in anderen Fällen argumentiert.<span id="more-53"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>RA Hillenbrand:</strong> &#8220;dieses Urteil ist keine wirkliche Überraschung. Zum einen hatten andere Obergerichte bereits schon in diesem Sinne entschieden, zum anderen ist der Gebührentatbestand nach dem Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erfüllt, sobald ein Gerät zum Empfang von Rundfunksendungen &#8220;bereitgehalten&#8221; wird. Eine tatsächliche Nutzung ist also nicht vorausgesetzt. Gleichwohl lässt sich aber darüber streiten, ob auch derjenige ein Empfangsgerät &#8220;bereithält&#8221;, der seinen PC ausschließlich im nicht privaten Bereich nutzt. So hatte das VG Koblenz als Vorinstanz zum OVG Koblenz seinerzeit mit sehr nachvollziehbaren Gründen entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen ans Internet angeschlossenen PC in seiner Kanzlei als reines Arbeitsmittel einsetzt, nicht der Gebührenpflicht unterliege, solange die Rundfunkanstalt nicht beweise, dass er den PC auch als Empfangsgerät nutze. Die Beweislast der Rundfunkanstalten folge aus der Tatsache, dass ein PC ein multifunktionales Gerät sei, das im nicht privaten Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Empfangsgerät eingesetzt werde. Auch andere Ausgangsgerichte haben in diese Richtung argumentiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Sämtliche Oberverwaltungsgerichte haben die Revision zugelassen, weshalb diese Frage nun an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen werden kann.&#8221;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Real-Horrorfilm &#8220;Rohtenburg&#8221; darf gezeigt werden</title>
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		<pubDate>Tue, 26 May 2009 19:40:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologierecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Spielfilm, der die Tat des &#8220;Kannibalen von Rotenburg&#8221; detailgetreu nachstellt, sei zwar geeignet, den Täter, der sich mit der Klage gegen die Veröffentlichung gewandt hatte, als Person erheblich zu belasten. Sein Persönlichkeitsrecht stehe aber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Grundrecht der Produktionsfirma auf Kunst- und Filmfreiheit gegenüber. Hinter diesen Rechten müsse das Persönlichkeitsrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Spielfilm, der die Tat des &#8220;Kannibalen von Rotenburg&#8221; detailgetreu nachstellt, sei zwar geeignet, den Täter, der sich mit der Klage gegen die Veröffentlichung gewandt hatte, als Person erheblich zu belasten. Sein Persönlichkeitsrecht stehe aber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie dem Grundrecht der Produktionsfirma auf Kunst- und Filmfreiheit gegenüber. Hinter diesen Rechten müsse das Persönlichkeitsrecht des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände zurückstehen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>BGH Urteil vom 26.05.2009 &#8211; AZ.: VI ZR 191/08<strong></strong></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Sparkassen-Klausel für Preis- und Zinsanpassung unwirksam!</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Apr 2009 19:53:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalanlagerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Verbraucherschutzverband hatte vor dem Bankensenat des BGH mit seiner Klage gegen zwei Sparkassen Erfolg, die in ihren AGB die folgende Klausel verwendet haben, die der Regelung der Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist: Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen (…) (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein Verbraucherschutzverband hatte vor dem Bankensenat des BGH mit seiner Klage gegen zwei Sparkassen Erfolg, die in ihren AGB die folgende Klausel verwendet haben, die der Regelung der Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist:</p>
<p style="text-align: justify;">Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen</p>
<p style="text-align: justify;">(…)</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hat dazu ausgeführt:<span id="more-65"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Klauseln, die ein Kreditinstitut zur Erhebung von Gebühren auch für solche Leistungen berechtigen, die nur in deren eigenem Interesse stehen oder die sie aufgrund gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten eigentlich unentgeltlich erbringen müssten, halten nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand.<br />
In ihrer kundenfeindlichsten Auslegung verschaffe die verwendete Klausel der Sparkasse entsprechende Rechte und sei daher unwirksam.<br />
Auch das enthaltene einseitige Zins- und Preisänderungsrecht stelle eine unangemessene Benachteiligung der Sparkassenkunden dar. Zum einen sei nicht hinreichend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zu einer Änderung berechtigt sei. Zum anderen sei die Sparkasse durch die Klausel nicht verpflichtet, die Entgelte im Falle einer Zins- oder Kostensenkung  herabzusetzen. Dies verstoße gegen das Äquivalenzprinzip.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit diesem Urteil hat der BGH seine seit 1986 praktizierte Rechtsprechung, nach der unbestimmte Zinsanpassungsklauseln der Banken nicht unwirksam seien, sondern im Wege der Auslegung mit Inhalt gefüllt werden müssten, vollständig aufgegeben. Es gilt nunmehr auch in diesem Falle also das Äquivalenzprinizp.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>RA Hillenbrand:</strong><br />
&#8220;Sparkassen dürften sich jetzt erheblichen Rückforderungen ihrer Kunden ausgesetzt sehen, vor allem im Bereich der (Dispositions-) Kreditverträge. Dieses Urteil ist ein weiterer Meilenstein der zunehmend verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08</strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH stärkt erneut Verbraucherrechte: kein Nutzungsersatz des Verkäufers bei Rückgabe wegen Mangelhaftigkeit</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2009 19:45:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstige Rechtsgebiete]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer kennt das nicht? Nachdem man z.B. den lang ersehnten mp3-Player, das Handy oder, wie in dem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall, ein Herdset käuflich erworben hatte, musste man feststellen, dass dieser Gegenstand nach einer kurzen Zeit der Ingebrauchnahme Mängel aufwies. Da die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, wollte man den Gegenstand nun gegen ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wer kennt das nicht? Nachdem man z.B. den lang ersehnten mp3-Player, das Handy oder, wie in dem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall, ein Herdset käuflich erworben hatte,  musste man feststellen, dass dieser Gegenstand nach einer kurzen Zeit der Ingebrauchnahme Mängel aufwies. Da die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, wollte man den Gegenstand nun gegen ein funktionstüchtiges Gerät umtauschen. In dem Geschäft verlangt der Verkäufer allerdings für die Nutzung des Geräts einen Nutzungsersatz.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit ist jetzt Schluss!<span id="more-58"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 439 IV i.V.m. § 346 ff. BGB. Dies entschied der BGH in seinem Urteil v. 26.11.08 unter Berücksichtigung der vorrangigen EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf.<br />
In der Richtlinie 1999/44/EG Art. 3  heißt es u.a.:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8220;Bei Vertragswidrigkeit eines Gutes muss der Verbraucher das Recht haben, die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Gutes zu verlangen, wobei er zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen kann; andernfalls muss er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung haben.&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Da diese Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen ist,  hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den Verbraucher. Entscheidend kommt es auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verbraucher hat demzufolge also nach seiner Wahl entweder den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder den Anspruch auf Beseitigung der Mängel aber ohne an den Verkäufer Wertersatz leisten zu müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hat damit die Verbraucherrechte wesentlich gestärkt. Der bislang häufig gestellten Forderung eines Verkäufers nach Nutzungsersatz wurde nun durch die Entscheidung des BGH eine deutliche Absage erteilt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung eines ebay-Mitglieds für die Nutzung seines Kontos durch Dritte</title>
		<link>http://www.rae-hillenbrand.de/blog/?p=40</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2009 19:30:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationstechnologierecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rae-hillenbrand.de/blog/?p=40</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat wieder einmal die Haftung eines ebay-Mitglieds für durch Dritte unter Nutzung seines Kontos begangene Rechtsverletzungen bestätigt. Mit Urteil vom 11.03.2009, AZ.: I ZR 114/06, hat der BGH entgegen der Auffassung des LG Frankfurt und OLG Frankfurt klargestellt, dass der Inhaber eines ebay-accounts auch dann als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettberwerbsverstoßes haften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat wieder einmal die Haftung eines ebay-Mitglieds für durch Dritte unter Nutzung seines Kontos begangene Rechtsverletzungen bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 11.03.2009, AZ.: I ZR 114/06, hat der BGH entgegen der Auffassung des LG Frankfurt und OLG Frankfurt klargestellt, dass der Inhaber eines ebay-accounts auch dann als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettberwerbsverstoßes haften kann, wenn er nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass Dritte keinen Zugriff auf Kontrolldaten seines Mitgliedskontos erlangen können.<span id="more-40"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In dem zugrunde liegenden Fall hatte die lettische Ehefrau eines ebay-Mitgliedes dessen Mitgliedskonto genutzt, um eine Halskette zu verkaufen. Dabei bewarb sie ihren feilgebotenen Schmuck entgegen seiner tatsächlichen Herkunft unter Verwendung des Namens einer berühmten französischen Modemarke.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kontoinhaber gab an, nichts von dem Verkauf und der Nutzung seines Kontos gewußt zu haben. LG und OLG Frankfurt entschieden daher, dass er mangels Kenntnis für eine eventuelle Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Benutze ein Dritter nämlich ein fremdes Mitgliedskonto bei ebay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Kontos gelangt sei, weil der Inhaber des Mitgliedkontos diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt habe, müsse sich der Inhaber des Kontos so behandeln lassen, als habe er die Rechtsverletzung selbst begangen. Der selbständige Zurechnungsgrund bestehe aufgrund der vom Kontoinhaber geschaffenen Unklarheit darüber, wer unter Verwendung des Kontos und Mitgliednamens gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der Zurückverweisung steht ein abschließendes Urteil noch aus. Allerdings muss dieses die Rechtsauffassung des BGH widerspiegeln.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH weitet Anwendungsbereich seiner Kick-Back-Rechtsprechung aus</title>
		<link>http://www.rae-hillenbrand.de/blog/?p=36</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2009 18:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>HILLENBRAND</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalanlagerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Anlageberater und Banken, die für den Vertrieb eines empfohlenen Produktes Rückvergütungen (&#8220;kick-backs&#8221;) erhalten, müssen dies dem potentiellen Anleger mitteilen. Der Kunde soll so in die Lage versetzt werden, zu würdigen, ob die Anlageempfehlung nur in seinem Interesse oder auch im eigenen Vertriebsinteresse des Anlageberaters abgegeben wird (BGH Urteil vom 19.12.2006, AZ.: XI ZR 56/05). Mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Anlageberater und Banken, die für den Vertrieb eines empfohlenen Produktes Rückvergütungen (&#8220;kick-backs&#8221;) erhalten, müssen dies dem potentiellen Anleger mitteilen. Der Kunde soll so in die Lage versetzt werden, zu würdigen, ob die Anlageempfehlung nur in seinem Interesse oder auch im eigenen Vertriebsinteresse des Anlageberaters abgegeben wird (BGH Urteil vom 19.12.2006, AZ.: XI ZR 56/05). Mit Beschluss vom 29.01.2009, AZ.: XI ZR 510/07, hat der Bankensenat des BGH nun klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht nur auf Aktienfonds und somit Produkte des WpHG beschränkt ist. Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Beitritt eines Anlegers zu einem Medienfonds. Die Regelung des WpHG sei nur die aufsichtsrechtliche Normierung eines allgemein geltenden zivilrechtlichen Grundsatzes. Es mache daher überhaupt keinen Unterschied, ob der Anlageberater einen Aktienfonds oder einen Medienfonds empfehle. Der Interessenkonflikt sei der gleiche. Der Anlageberater müsse also auch in diesem Falle eine Rückvergütungsvereinbarung offenlegen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anlageberater den vollen Aufpreis als Vertriebsprovosion erhalten, seinem Kunden davon aber nichts gesagt.</p>
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